Paritätische Qualitätsgemeinschaft Pflege

LV Rheinland-Pfalz/Saarland

Rechtsprechung

SG Dortmund (01)

Das SG Dortmund entschied in seinem Beschluss vom 11.01.2010 (S 39 P 279/09 ER), dass ein Pflegeheimträger die Veröffentlichung eines Tranparenzberichts nicht per einstweiliger Anordnung verhindern kann.

Im voliegenden Fall wollte ein Pflegeheim in Unna dem Landesverband der Betriebskassenkassen (BKK) NRW in Essen die Veröffentlichung eines Transparenzberichts über das Heim untersagen. Der Heimträger machte geltend, der Bericht über eine Qualitätsprüfung des MDK Westfalen-Lippe in seinem Pflegeheim sei fehlerhaft und zeichne ein unzutreffendes Bild der Einrichtung. Zudem seien die Pflegeverbände nicht hinreichend an der Erstellung der Qualitätsprüfungsrichtlinien beteiligt gewesen und es habe keine Gelegenheit bestanden, sich auf die konkrete Prüfung vorzubereiten.

Das Sozialgericht Dortmund hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der zur Veröffentlichung vorgesehene Bericht enthalte zwar tatsächlich empfindliche Vorhalte zu Defiziten der Pflegeeinrichtung, die geeignet seien, Interessenten von einer Inanspruchnahme des Heims abzuhalten. Es sei aber bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar, dass die Vorhalte unzutreffend seien. Vielmehr beruhe der sorgfältig abgefasste Bericht auf einer zweitägigen gründlichen Ermittlung mehrerer Prüfer in der Einrichtung. Die Pflegeverbände seien an der Erstellung der Qualitätsrichtlinien beteiligt gewesen. Die unangemeldete Durchführung der Qualitätsprüfung entspreche der gesetzlichen Vorgabe. So werde vermieden, dass im Vorfeld der Begehung durch den MDK anders gepflegt werde als üblich.

 SG Münster (02)

Nach einer Eilentscheidung des Sozialgerichts Münster kann ein Pflegeheim die Veröffentlichung einer schlechten Benotung im Internet verhindern. Eine negative Note im Internet könne zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen, einem Rückgang der Belegungszahlen und damit zu einem wirtschaftlichen Schaden des Pflegeheimes führen, erklärte das Gericht (AZ: S 6 P 202/09 ER).

SG Bayreuth (03)

Das Sozialgericht Bayreuth hat am 11.01.2010 im einstweiligen Rechtsschutz beschlossen, dass der Transparenzbericht die Grundrechte des Pflegeheimträgers nicht verletzt und somit veröffentlicht werden darf (Az.: S 1 P 147/09 ER). Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 GG (liege nicht vor, weil der Gesetzgeber das Recht habe, die Freiheit der Berufsausübung einschränkende gesetzliche Regelungen zu treffen, was durch § 115 Abs. 1a SGB XI erfolgt sei. Gründe des Gemeinwohls rechtfertigten die Veröffentlichung, die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Zudem würde eine Pflegeeinrichtung nicht allein wegen des Transparenzberichts gewählt, sondern Preis, Nähe zu Familienangehörigen etc. spielten eine entscheidende Rolle. 

SG Dresden und Regensburg (04 / 05)

Das SG Bayreuth steht mit seiner Meinung nicht allein – ähnlich argumentieren das SG Dresden (Beschluss vom 22.12.2009, Az. S 16 P 173/09 ER) und das SG Regensburg (Beschluss vom 04.01.2010, Az.: S 2 P 112/09 ER) jeweils im einstweiligen Rechtsschutz.

Klage der Leistungsanbieter gegen die die Gültigkeit der neuen QPR (06)

Gegen die die Gültigkeit der neuen QPR, die zum 1. Juli 2009 durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) genehmigt wurde, haben die Trägerverbände der Pflegeeinrichtungen Klage eingereicht.

Die 14 Verbände der Wohlfahrt und der privaten Träger vertreten fast 95 % aller zugelassenen Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Entgegen der gesetzlichen Vorgabe sind den Trägerverbänden im Beteiligungsverfahren vor der Genehmigung der neuen QPR die notwendigen Informationen nicht komplett zur Verfügung gestellt worden.

SG Würzburg (07)

Das SG Würzburg (Az.: S 14 P7/10 vom 20.01.2010) lehnt den Antrag des Pflegeheims auf Beseitigung der Veröffentlichung des Transparenzberichts ab.

LSG Sachsen (11)

Der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Transparenzberichten im Internet zulässig ist, auch wenn diese kritisch wertende Ausführungen zur Qualität von Pflegeleistungen in Pflegeheimen enthalten. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind verfassungsgemäß. Dies geht aus einem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen (Az.: L 1 P 1/10 B ER) vom 24. Februar hervor. Die Richter haben die Beschwerde eines Pflegeheimbetreibers gegen eine zugunsten der Kassen ausgefallene Entscheidung des Sozialgerichts Dresden zurückgewiesen. Der Heimträger aus dem Raum Dresden hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die angekündigte Veröffentlichung von Transparenzberichten gewandt, die auf der Grundlage von MDK-Prüfungsberichten in zwei Pflegeeinrichtungen erstellt worden waren.

Quelle: Sächsisches LSG, Presseerklärung v. 02.03.10 >>> http://www.justiz.sachsen.de/lsg/content/626.php <<<

Deutscher Verein (08)

Der Deutsche Verein zur öffentlichen und privaten Fürorge e.V. hat eine Fachartikel zur bislang erfolgten Rechtssprechung veröffentlicht.

SG Köln (09)

Das Sozialgericht Köln Az.: S 23 P 234/09 ER hat am  28.01.2010 einen abweisenden Beschluss getroffen.

SG Augsburg (10)

Das Sozialgericht Augsburg (Az.: S 10 P 105/09 ER, vom 29.02.1010) hat das Begehren eines Pflegeheims abgelehnt, die Veröffentlichung eines schlecht ausgefallenen Transparenzberichts zu untersagen. Das Heim wertete den Bericht als fehlerhaft, die Veröffentlichung verzerre den Wettbewerb, da nicht geprüfte Einrichtungen im Vorteil seien. Die Augsburger Richter sahen dies anders. Die Berichte seien erforderlich, um möglichst schnell die notwendige Transparenz in der Pflege herzustellen. Das öffentliche Interesse habe Vorrang vor der Beibehaltung bisheriger Konkurrenzsituationen. Verfassungsrechtlich sei an der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Berichte nichts auszusetzen.

LSG Berlin-Brandenburg (12)

Das LSG Berlin-Brandenburg hat einer Entscheidung vom 29.03.2010 (Az.: L 27 P 14/10 B ER) den Pflegekassen die Veröffentlichung des Transparenzberichts eines ambulanten Pflegedienstes untersagt. Zur Begründung wies das Gericht auf gravierende inhaltliche und formale Fehler bei der Bewertung der Prüfergebnisse hin. Insbesondere kritisierte das Gericht die Notengebung als intransparent und fehlerhaft. Bei der Bewertung hat der MDK unzutreffend einseitig auf die Dokumentation der Pflegeleistungen abgestellt und die Pflegeergebnisse nicht sorgfältig ermittelt. Schließlich hat der MDK auch die Datengrundlage nur unzureichend erhoben. Das LSG hat außerdem grundlegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsetzung des gesetzgeberischen Zieles durch die Pflege-Transparenzvereinbarungen geäußert. Diese würden dem Ziel der Darstellung der Ergebnis- und Lebensqualität nicht in ausreichendem Maß gerecht. Angesichts der Grundrechtsrelevanz seien strenge Maßstäbe an das Bewertungsverfahren zu stellen. Dies sei im Hauptsacheverfahren zu klären. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und damit rechtskräftig.

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