Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz hat zum 1. Juli 2008 das Qualitätssicherungs-Instrumentarium systematisch erweitert und in einem geschlossenen Kapitel des SGB XI zusammengefasst. Wesentliches Ziel des Gesetzgebers ist die Weiterentwicklung von Pflegequalität, die unter anderem durch einen Ausbau der Qualitätssicherung und Transparenz erreicht werden soll.
Das Konzept stützt sich auf drei Säulen. Diese sind:
Bereits im ersten Satz des § 112 SGB XI wird klargestellt, dass den Trägern der Pflegeeinrichtungen hierbei die entscheidende Verantwortung zukommt. Der Gesetzgeber sieht sie hier in einer aktiven Rolle.
Für den Verbraucher soll die Qualität der geleisteten Pflege transparent gemacht werden mit Hilfe eines Prüfsystems, das die Qualität der Arbeit der Einrichtungen mit Hilfe einer Schulnote abbilden will. Dieses Prüfsystem, das sich dem Grundsatz nach auf die §§ 112 ff. SGB XI stützt und durch die Pflege-Transparenzvereinbarungen jeweils für den stationären und ambulanten Bereich (PTVS bzw. PTVA) konkretisiert wurde, wird derzeit sehr kontrovers diskutiert.
1. Die rechtliche Regelung des § 115 SGB XI
Im Kontext der vorgesehenen regelmäßigen Qualitätsprüfungen bieten die einzelnen Absätze des § 115 SGB XI den Landesverbänden der Pflegekassen unterschiedliche und voneinander unabhängige Kompetenzen gegenüber den Einrichtungen. Der wesentliche Inhalt der Absätze des § 115 SGB XI lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Anknüpfend an einen Prüfbericht und den darin festgestellten Mängeln können also parallel und unabhängig voneinander ablaufende Verfahrensschritte mit unterschiedlicher Zielrichtung durchlaufen werden. Jede Einrichtung, die geprüft wurde, muss sich folglich darüber im Klaren sein, mit welchen rechtlichen Kompetenzen die Landesverbände der Pflegekassen Konsequenzen aus dem Prüfbericht ziehen können. Dem Prüfbericht des MDK kommt mithin zentrale Bedeutung zu. Mit ihm müssen sich die Pflegeeinrichtungen detailliert auseinandersetzen.
2. Ein Prüfbericht stellt zwei Weichen
Auf der Grundlage des Prüfberichts, der letztlich eine Faktensammlung nach Maßgabe der Prüfkriterien der Qualitätsprüfungsrichtlinien darstellt, ist im Wesentlichen
Die Unsicherheit ist um so problematischer, als die Tatsachenerhebung im Prüfbericht und daran anschließend die möglichen Rechtsfolgen grundlegende Interessen der Einrichtungen betreffen, in die gravierend eingegriffen werden kann. Verfahrensrechtliche Regelungen, insbesondere ein Recht auf eine Anhörung, vermögen in diesem Kontext abzusichern, wann, wem gegenüber und wie die Position der Einrichtungen geltend zu machen ist.
4. Zentrale Bedeutung des Prüfberichts für sämtlichen weiteren Schritte
Zentrale Grundlage ist die vollständige und korrekte Tatsachenerhebung zu den für die Prüfung relevanten Fragestellungen im Prüfbericht. Hier muss die Einrichtung primär ansetzen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Prüfbericht gemäß § 115 Abs. 1 SGB XI frühzeitig an andere Behörden, z. B. die Heimaufsicht, weitergegeben wird.
a. Umfang und Bedeutung von Prüfbericht und Transparenzbericht
Der Prüfbericht wird den Einrichtungen spätestens 3 Wochen nach erfolgter Prüfung vor Ort, zugeleitet. Er enthält die Tatsachen, wie sie der MDK anhand der Prüfkriterien der Qualitätsprüfungsrichtlinie erhoben hat. Zu beachten ist, dass davon ausgehend nur eine Teilmenge davon über die Prüfkriterien der PTVA bzw. PTVS in den Transparenzbericht eingeht.
Diese Differenzierung führt dazu, dass die Landesverbände der Pflegekassen, in deren Verantwortung die Veröffentlichung der Prüfergebnisse liegt, den Prüfbericht intern der DatenClearingStelle (DCS) zuleiten. Die DCS erstellt den (zunächst vorläufigen) Transparenzbericht, der auf elektronischem Weg den Einrichtungen zugeleitet wird. Mit dem Eingang dort beginnt die 28-Tage-Frist für die Einrichtung zur Erstellung eines Kommentars.
Nach Ablauf der Frist erfolgt die Veröffentlichung im Internet nach Maßgabe der Anlage 4 der PTVS bzw. PTVA. Die Anlage 4 sieht hierzu vor: „Die Überschrift „Kommentar der Pflegeeinrichtung" wird verlinkt, wenn die geprüfte Pflegeeinrichtung sich zu dem Prüfergebnis äußern möchte. Der Kommentar darf keine unsachlichen und verunglimpfenden Inhalte enthalten sowie maximal eine Bildschirmseite mit einem Umfang von 3.000 Zeichen inklusive Leerzeichen umfassen."
b. Der Transparenzbericht enthält die Bewertung durch Schulnoten
Der Prüfbericht enthält die bei der Prüfung erhobenen Tatsachen und mündet bei festgestellten Mängeln in eine Auflistung von Maßnahmen, die umzusetzen sind. Eine Teilmenge der (dann nach Maßgabe der PTVS bzw. PTVA) abgefragten Fakten, die die Lebens- und Ergebnisqualität abbilden sollen, mündet in den zu veröffentlichenden Transparenzbericht. Dieser hat das Ziel, dem Verbraucher durch die Bewertung mit einer Schulnote eine Orientierung auf dem Markt zu geben.
c. Der Erlass des Maßnahmebescheides bei festgestellten Mängeln
Soweit Mängel im Prüfbericht festgestellt wurden, steht unabhängig von der Veröffentlichung des Transparenzberichts die Möglichkeit der Landesverbände der Pflegekassen im Raum, einen Maßnahmenbescheid zu erlassen, der nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung der Einrichtung Maßnahmen zur Mängelbehebung festsetzt. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt, der rechtlichen Anforderungen genügen muss.
Der Prüfbericht ist auch hier Ausgangspunkt; es genügt jedoch nicht, dass zur Begründung der festgesetzten Maßnahmen lediglich auf den Prüfbericht Bezug genommen wird. Der Bescheid muss vielmehr detailliert begründet werden und die von der Einrichtung zu ergreifenden Maßnahmen sind genau zu beschreiben. Auch hier ist Ziel einer jeden im Rahmen der Anhörung erstellten Stellungnahme vor allem die Richtigstellung fehlerhafter tatsächlicher Feststellungen. Daneben sind vor allem Ausführungen zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der festgesetzten Maßnahmen denkbar.
d. Information anderer Stellen gemäß § 115 Abs. 1 SGB XI
Wie bereits ausgeführt, erhalten etwa die Heimaufsicht bzw. die Pflegekassen und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe ebenfalls wichtige Informationen durch die Zuleitung des Prüfberichts. Auch im Hinblick darauf ist es wichtig, zu den Ausführungen des Prüfberichts Stellung zu nehmen, damit u. U. frühzeitig eine Richtigstellung auch diesen Behörden gegenüber erfolgen kann.
5. Einzelheiten der Vorgehensweise
An die Vorlage eines Prüfberichts, die zeitgleich erfolgen soll mit der elektronischen Zuleitung des vorläufigen Transparenzberichts, knüpfen sich also folgende Optionen für die Einrichtungen:
Auf der Grundlage und veranlasst durch die festgestellten und bereits im Prüfbericht auch aufgelisteten Mängel ergeht separat von den die Veröffentlichung vorbereitenden Schritten an die betreffende Einrichtung ein Anhörungsschreiben, das sich auf § 115 Abs. 2 SGB XI stützen muss. Darin ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einrichtung zu den festgestellten Mängeln und den ins Auge gefassten Maßnahmen äußern kann. Bleiben die Pflegekassen nach erfolgter Anhörung und Prüfung der Einwände der Einrichtung bei ihrer Einschätzung der Sachlage, ergeht ein Maßnahmebescheid, der bestimmte, genau umschriebene Vorgaben macht zur Beseitigung der Mängel. Deren Nichtumsetzung kann sanktioniert werden.
Es soll damit deutlich werden, dass der Prüfbericht des MDK das Herzstück und die Basis sämtlicher weiterer Schritte der Landesverbände der Pflegekassen, aber u. U. auch weiterer Behörden ist. Ein Zitat aus dem Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.2010, Az. S 18 P 16/10 ER illustriert anschaulich, worum es geht, zeigt aber auch auf, dass Einwände bereits frühzeitig, also bei Vorlage des Prüfberichts geltend gemacht werden sollten: ... „Des weiteren kann eine (verfassungskonforme) Auslegung des § 115 Abs. 1a SGB XI unter Beachtung der aufgezeigten Maßstäbe des Bundes- verfassungsgerichts nur zu dem Ergebnis führen, dass die vom Gesetz vorgesehene Veröffentlichung von Berichten über Qualitätsprüfungen grundsätzlich nur auf der Grundlage zutreffender Tatsachenfeststellungen erfolgen darf. Sind aufgrund eines substantiellen Vorbringens gegen die Feststellungen im Prüfbericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfergebnisses gerechtfertigt, haben die Antragsgegner" (- dies sind die Landesverbände der Pflegekassen -) „die Pflicht, diesen Zweifeln vor der Veröffentlichung etwa durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des MDK oder durch eine weitere Qualitätsprüfung nachzugehen."
6. Zusammenfassung
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Prüfbericht Ausgangspunkt ist für zwei im weiteren Verlauf getrennt voneinander zu betrachtende Verfahren:
Die Veröffentlichung des Transparenzberichts und - bei festgestellten Mängeln- den Erlass des Maßnahmebescheids. Berücksichtigt man den Umstand, dass der Prüfbericht auch noch weiteren Stellen zugeht, ist jeder Einrichtung zu empfehlen, sich intensiv mit seinen Aussagen zu befassen.
Dies gilt umso mehr, als u. U. schnell zu reagieren ist: Soll eine Veröffentlichung gestoppt werden, wird einstweiliger Rechtsschutz vor dem Sozialgericht zu beantragen sein.
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kommt aber auch in Frage, wenn es um ein Vorgehen gegen einen Maßnahmebescheid geht: in diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass der Widerspruch gegen einen Maßnahmebescheid nicht statthaft ist, d.h. dass gegen den Bescheid gleich Klage eingereicht werden muss. Da diese Klage aber keine aufschiebende Wirkung hat, angeordnete Maßnahmen also trotz Klage umzusetzen wären, wäre auch hier zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz zu beantragen. Im Rahmen eines solchen Eilrechtsschutzes muss in der Praxis vor allem von Seiten des Antragstellers, also der Einrichtungen, detailliert zur Begründung vorgetragen werden, da das Gericht in diesem Kontext grundsätzlich nur summarisch, d. h. nicht erschöpfend, in eine Prüfung einsteigt und aufgrund einer Abwägung letztlich entscheidet.
© Kompetenzzentrum Pflegequalität | Dr. Elke Nicolay | Kompetenz Recht | September 2010
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