Paritätische Qualitätsgemeinschaft Pflege

LV Rheinland-Pfalz/Saarland

Prüfbericht

  

Zentrale Bedeutung des Prüfberichts im Zusammenhang mit den jährlichen Qualitätsprüfungen 

Die seit 2009 vorgesehene Veröffentlichung der Benotungen von Pflegeeinrichtungen im Internet hat in der Praxis dazu geführt, dass der Fokus sich stark auf den Transparenz-bericht gerichtet hat, der die Gesamtnote, aber auch die Einzelbewertungen sämtlicher Fragen des Prüfkatalogs enthält. Dabei kann jedoch der vom MDK erstellte Prüfbericht mit seiner ausführlichen Darstellung der Fakten, die die Prüfer vor Ort gesammelt haben, leicht aus dem Blick geraten. Dies wird seiner zentralen Bedeutung als Gutachten jedoch nicht gerecht, ist er doch die entscheidende Tatsachengrundlage, ohne die sich eine Stellungnahme zu den Wertungen des Transparenzberichts nicht erstellen lässt. Die grundlegende Funktion des MDK-Prüfberichts soll hier deshalb erläutert werden.

1.    Definition

Was der Prüfbericht ist bzw. beinhaltet, ist genauer in den Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) des GKV-Spitzenverbandes auf Seite 15 unter dem Abschnitt 9. Prüfbericht fest-gehalten:

Er ist dort definiert als Bericht, der

  • den Gegenstand und das Ergebnis der Qualitätsprüfung enthält,
  • die in der Prüfung festgestellten Sachverhalte nachvollziehbar beschreibt sowie
  • die begründeten Empfehlungen des MDK zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten auflistet.

Der Prüfbericht beschreibt also weit mehr als nur die Antworten auf den Kreis der Fragen, die nach der Pflege-Transparenzvereinbarung (PTV) gestellt werden müssen und die Grundlage sind für die Benotung. Er hat die Funktion eines Gutachtens, in dem er die Fakten festhält, die der MDK zusammengetragen hat, um die Qualität einer Einrichtung zu beschreiben. Er beinhaltet außerdem die Fakten, die sich auf sachliche und personelle Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe beziehen. Die gegebenenfalls festgestellten Mängel werden aufgezählt und können im Rahmen eigenständiger Verfahrensschritte in einen Maßnahmebescheid münden.
 

2.    Prüfbericht und Transparenzbericht gehen eigene Wege

Prüfbericht und Transparenzbericht werden zunächst an unterschiedliche Adressaten versandt:

Innerhalb von drei Wochen nach Durchführung der Qualitätsprüfung ist der MDK nach der oben genannten Regelung in der QPR gehalten, den Prüfbericht sowohl an die Landesverbände der Pflegekassen und an die Aufsichtsbehörde als auch an den Sozialhilfeträger und an den zuständigen Einrichtungsträger zu senden.

Der Transparenzbericht, mit dem die in § 115 Abs. 1a SGB XI gesetzlich vorgegebene Sicherstellung der Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse gewährleistet werden soll, findet in der PTV seine Grundlage. Die PTV legt in der Anlage 4 (Darstellung der Prüfergebnisse) fest, dass die Landesverbände der Pflegekassen die für die Veröffentlichung vorgesehenen Ergebnisse - zunächst in Form eines vorläufigen Transparenzberichts - der geprüften Pflegeeinrichtung übersenden.

Daraus folgt:

Nach einer Prüfung durch den MDK muss also

  • der betroffenen Einrichtung durch die Pflegekassen der vorläufige Transparenz-bericht
  • und dem Träger durch den MDK der Prüfbericht

zugesandt werden.

Dies entspricht der Verantwortungsstruktur im Verhältnis zwischen Träger und Einrichtung nach § 112 SGB XI:

Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich, so § 112 SGB XI in seinem Absatz 1.

Gemäß § 112 Absatz 2 SGB XI sind die Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement durchzuführen, Experten-standards anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfungen mitzuwirken.

Gerade dort, wo mehrere Einrichtungen von einem Träger geführt werden, ist es deshalb wichtig, dass Träger und Einrichtung einander schnellstens informieren, wenn bei ihnen jeweils eines der beiden Dokumente eingeht.
 

3.    Weitere Schritte nach Zusendung der Dokumente

Mit dem Eingang des vorläufigen Transparenzberichts beginnt die Frist von 28 Kalendertagen, die laut PTV dazu dienen soll, eine Klärung etwaiger Unstimmigkeiten zu ermöglichen. Innerhalb der Frist können Unterlagen durch die Einrichtung eingereicht und ein Kommentar zu dem Transparenzbericht formuliert werden. Da sich nach dem Ablauf dieser Frist die Veröffentlichung des Transparenzberichts im Internet anschließt, wäre innerhalb der Frist möglichst zeitnah die Frage zu klären, ob eventuell der Rechtsweg beschritten werden sollte, um die Veröffentlichung zu verhindern. Um dies freilich beurteilen und entscheiden zu können, benötigt die Einrichtung den Prüfbericht. Nur hier erfährt die Einrichtung, ob die Fakten, die der Note zugrunde liegen, richtig sind; nur auf richtige Tatsachen darf sich nämlich eine Benotung stützen bzw. sonstige Konsequenzen angeknüpft werden.

Der Prüfbericht wird u. a. den Einrichtungsträgern zugesandt. Gleichzeitig sind nach der Regelung der QPR unter Abschnitt 9. Prüfbericht durch den MDK „die zur Veröffentlichung nach der Transparenzvereinbarung erforderlichen Daten", also der (vorläufige) Transparenzbericht zur Verfügung zu stellen. Daraus lässt sich für die Praxis eine zeitnahe Zusendung beider Dokumente fordern.

Wichtig ist, dass jedenfalls beim Eingang des vorläufigen Transparenzberichts der Einrichtung der Prüfbericht zur Verfügung steht, um auf den Transparenzbericht zu reagieren: eine Einrichtung kann sich nur dann fundiert mit den Aussagen eines vorläufigen Transparenzberichts auseinandersetzen und diese nachvollziehen, wenn sie zeitgleich den Prüfbericht in Händen hält. Der Prüfbericht ist also Grundlage für eine Auseinandersetzung mit dem vorläufigen Transparenzbericht.
 

4.    Bedeutung für andere Behörden

Die Bedeutung des Prüfberichts reicht freilich über diesen Kontext hinaus. Er wird nämlich auch an andere Behörden, etwa an den Sozialhilfeträger oder an die zuständigen Aufsichtsbehörden weitergeleitet. Diese Stellen verwenden ihn ihrerseits im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Der Prüfbericht beinhaltet insbesondere die Fakten, die in einen Maßnahmebescheid einfließen.

Nach dem Wortlaut des § 115 Absatz 2 SGB XI gründet der Erlass von Maßnahmebescheiden auf den durch den MDK erhobenen Daten des Prüfberichts:

§ 115 Abs. 2 SGB XI lautet:
Soweit bei einer Prüfung nach diesem Buch Qualitätsmängel festgestellt wurden, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen nach Anhörung des Trägers der Pflegeeinrichtung und der beteiligten Trägervereinigung unter Beteiligung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Träger der Einrichtung hierüber einen Bescheid und setzen ihm zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. (...)

Das Gesetz knüpft die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass eines Maßnahmebescheides also an die Mängel, die bei der Qualitätsprüfung festgestellt wurden. Eine Auflistung der Mängel und etwaige, oftmals kurzfristig umzusetzende Handlungsempfehlungen hierzu findet man im Prüfbericht.

Zum Erlass eines Maßnahmebescheides gehört eine Anhörung, in deren Rahmen sowohl die Mängel als auch die zu treffenden Maßnahmen ganz konkret nochmals beschrieben werden müssen. Nähere Informationen hierzu findet man u.U. bereits im Prüfbericht. Sobald dieser vorliegt, kann ggf. eine Einrichtung auch schon vor Einleitung eines solchen Anhörungsverfahrens auf Mängel reagieren. Auch deshalb ist es wichtig, dass die Einrichtung den Prüfbericht sobald wie möglich in Händen hält.

Da der Transparenzbericht auf den Prüfbericht aufbaut, ist es, wenn bei einem der beiden Akteure eines der beiden Dokumente vorliegt, wichtig, einander zu informieren. Ergibt sich dabei, dass einer Einrichtung schon der vorläufige Transparenzbericht zugesandt wurde und wurde damit die Frist von 28 Kalendertagen in Gang gesetzt, liegt dem Träger jedoch der Prüfbericht noch nicht vor, ist dem Träger zu raten, dies den Landes-verbänden der Pflegekassen unverzüglich mitzuteilen. Es geht in dieser Situation vor allem zunächst darum, auf eine entsprechende Verlängerung der 28-Tage-Frist zu drängen.

Sollten die Landesverbände der Pflegekassen darauf nicht schnell reagieren und einem Antrag auf Fristverlängerung nachkommen, wäre im Hinblick auf die absehbare Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse ggf. einstweiliger Rechtsschutz zu beantragen. Dieser wäre in diesem Stadium auf einstweilige Unterlassung der Veröffentlichung gerichtet.
 

© Kompetenzzentrum Pflegequalität | Dr. Elke Nicolay | Kompetenz Recht | März 2011

 

 



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